Während Berlin über biometrischen Internetabgleich und automatisierte Datenanalyse debattiert, steht eine Grundfrage ungestellt im Raum:
Was ist ein polizeiliches Ermittlungsergebnis überhaupt?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gilt als das zentrale Instrument zur Messung polizeilicher Leistung. Eine Aufklärungsquote von gut 54 % klingt nach solider Arbeit. Was diese Zahl tatsächlich misst, steht in Abschnitt 2.1 der PKS-Richtlinien — und verdient mehr Aufmerksamkeit, als es gewöhnlich bekommt.
„Ein Fall gilt als polizeilich aufgeklärt, wenn nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens eine tatverdächtige Person namentlich ermittelt worden ist, von der grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (beispielsweise mittels Ausweisdokument, erkennungsdienstliche Behandlung) feststehen.“
— PKS-Richtlinien, Abschnitt 2.1
Das ist präzise formuliert — und es misst genau das, was es misst: einen Namen mit rechtmäßigen Personalien in der Akte. Nicht: ob der Sachverhalt rekonstruiert wurde. Nicht: ob die Beweise einer richterlichen Prüfung standhalten. Nicht: ob die Information, auf deren Basis dieser Name in die Akte gelangt ist, korrekt, vollständig oder rechtmäßig erhoben war. Der Fall gilt als erledigt, sobald eine zuordenbare Personalie vorliegt.
Was tatsächlich in der Akte steht
Das Ermittlungsergebnis ist nicht das, was die Polizei herausgefunden hat. Es ist das, was nach dem Erfassungs- und Selektionsprozess in den Polizeilichen Informationssystemen (PIS) in der Akte steht — und was von dort an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wird. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch. Sie ist der Kern des Problems.
PIS sind keine neutralen Spiegel der Ermittlungsrealität. Sie sind Systeme mit eigener Logik: mit Felddefinitionen, die bestimmte Sachverhalte abbilden können und andere nicht; mit Altdatenbeständen, die unter anderen Rechtslagen erfasst wurden; mit strukturellen Grenzen bei der Kennzeichnung, welche Information wozu erhoben wurde und wie lange sie verwendet werden darf. Wer dreißig Jahre lang polizeiliche Informationssysteme entwickelt hat, kennt diese Grenzen nicht aus der Literatur.
Hinzu kommt: Die meisten Ermittlungsverfahren werden bis zum Abschluss allein von der Polizei geführt und erst danach an die Staatsanwaltschaft übergeben. Eine laufende Kontrolle der Ermittlungsarbeit durch die StA — wie §163 StPO sie eigentlich vorsieht — findet in der Praxis kaum statt. Was in der Akte steht, wenn sie ankommt, ist das Ergebnis eines Prozesses, der weitgehend ohne externe Überprüfung abgelaufen ist.
Die Personalienfrage — und was sie im Ausländerbereich bedeutet
Die PKS-Definition nennt zwei Wege zur gesicherten Personalie: Ausweisdokument oder erkennungsdienstliche Behandlung. Diese Gleichsetzung verdient eine Präzisierung. Eine vollständige ED-Behandlung — mit Lichtbild, Finger- und Handflächenabdrücken, Personenbeschreibung — setzt einen konkreten polizeilichen Anlass voraus. Wer im Rahmen des Asylaufnahmeverfahrens einreist, durchläuft kein solches Verfahren. Es werden Finger- und Handflächenabdrücke genommen — nicht mehr.
Die Abgleichsauswertung dieser Abdrücke liegt beim BKA, das sie für die Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe durchführt. Das Ergebnis fließt in INPOL-A ein — den Ausländer-Datenbestand des polizeilichen Informationsverbundes. Diese Konstruktion verschiebt eine Frage, die selten gestellt wird: Wer trägt die Verantwortung für die Datenqualität, wenn das auswertende BKA und die datenhaltende Behörde institutionell getrennt sind — und wenn die technischen Systeme eine Kennzeichnung der Herkunft strukturell nicht leisten können?
Die Frage ist nicht theoretisch. Es ist dokumentiert, dass ein einzelner Fingerabdrucksatz in INPOL mehreren Personen gleichzeitig zugeordnet war. Was das für die Verlässlichkeit der darauf basierenden Ermittlungsergebnisse bedeutet, lässt sich aus der Statistik nicht ablesen — weil die Statistik nur zählt, ob eine Personalie vorliegt, nicht ob sie stimmt.
Mehr Befugnisse, diesselbe Grundlage
Vor diesem Hintergrund gewinnt die aktuelle StPO-Reform eine eigentümliche Qualität. Der Referentenentwurf des BMJV vom März 2026 sieht unter anderem den biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetquellen vor — Social-Media-Bilder, öffentlich einsehbare Profile. Das soll der Personalienfeststellung dienen. Was ein Social-Media-Foto gegenüber einem daktyloskopischen Abgleich leistet, der seinerseits unter den beschriebenen Qualitätsfragen steht, liegt auf der Hand. Eine gesicherte Personalie entsteht daraus nicht.
Mehr Befugnisse zur Identifizierung, für ein System, dessen Aufklärungsdefinition „Personalie festgestellt“ als Leistungsnachweis zählt — das ist eine Logik, die sich selbst verstärkt, ohne die Grundfrage zu beantworten: Wie verlässlich ist das, was am Ende in der Akte steht?
Der Zusammenhang mit §91 BKAG
Die Frage nach der Qualität der PIS-Daten ist nicht neu auf diesem Blog. Wie an dieser Stelle vor wenigen Tagen dargestellt: Die technischen Kernsysteme des polizeilichen Informationsverbundes sind bis heute nicht in der Lage, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Kennzeichnung der Zweckbindung umzusetzen. §91 BKAG legalisiert diesen Zustand — unbefristet, seit 2017, erneut referenziert im aktuellen Novellenentwurf. Das bedeutet: Daten, deren Herkunft und Verwendungszweck systemisch nicht nachvollziehbar sind, bilden die Grundlage von Ermittlungsakten, deren Aufklärungsergebnis die PKS als Erfolgsnachweis zählt.
Annette Brückner ist Journalistin und IT-Analytikerin mit Schwerpunkt polizeiliche Informationssysteme. Sie entwickelte über 25 Jahre polizeiliche Informationssysteme, darunter das patentierte System Polygon (EP 0 855 062 B1), das u.a. in Brandenburg und Ungarn im Einsatz war und ist.
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