Tricks bei der Auftragsvergabe für den Polizei2020-Programmleiter Gadorosi

Holger Gadorosi, ein Freiberufler, wird schon seit Jahren vom Bundesinnenministerium mit bemerkenswerten Aufträgen bedacht. Im neuesten – an Gadorosi als Programmleiter für Polizei2020 – ist ein weiterer Auftrag für den „fachlichen Projektleiter“ gleich mitverpackt.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) praktiziert auch unter dem aktuellen Hausherrn Seehofer die Haltung, dass das Vergaberecht für andere gemacht wurde, jedoch nicht für dieses hohe Haus. Denn das BMI selbst und das vom BMI weisungs-abhängige Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren fühlt sich daran schon seit Jahren nicht mehr gebunden.

Holger Gadorosi – seit Jahren Begünstigter der speziellen Vergabepraxis des BMI

Von dieser Selbstherrlichkeit des Ministeriums profitiert seit Jahren schon der Freiberufler Holger Gadorosi. Der seit (mindestens) 2003 fortwährend vom BMI mit vorwiegend freihändig vergebenen Aufträgen bedacht wird, an denen zwei Dinge auffallen: Dass ein Soloselbstständiger, der Gadorosi angeblich sein soll, in der Lage ist, Projektleitungsaufträge für sehr große IT-Projekte des Bundes zu erbringen, wie z.B. INPOL-Neu-Neu oder Netze des Bundes. Und dass die Dienstleistungen dieses Auftragnehmers angeblich so wertvoll und ohne Wettbewerb sind, dass er als (angeblich) einzelner Auftragnehmer für die Dauer von 30 Monaten mit einem Vertrag über 8,7 Millionen beauftragt wird. Was rechnerisch einem monatlichen Einkommen von 290.000 Euro entspricht.

Was der Bundesrechnungshof zum Projektmanagement von ‚Netze des Bundes‘ sagte

Bei ‚Netze des Bundes‘ zum Beispiel zeichnete der Freiberufler Gardorosi neben einem MinDir Peter Batt aus dem BMI verantwortlich für die Gesamtprojektleitung [eGovernment, 17.07.2019, Neue Gesamtprogrammleitung für Polizei2020]. Damit war er auch an entscheidender Stelle zuständig für den Erfolg dieses Projektes. Den allerdings beurteilte der Bundesrechnungshof mehrfach außerordentlich kritisch: Insbesondere am Projektmanagement im BMI äußerte der Rechnungshof scharfe Kritik, so z.B. in seinen ‚Bemerkungen 2017‘: Da heißt es unter anderem [wo „Bundesregierung“ steht ist das Bundesinnenministerium gemeint]:

  • Dem Bericht der Bundesregierung fehlt eine hinreichende Informationsbasis.
  • Die Bundesregierung versäumte, ein geeignetes Controlling aufzubauen.
  • Ein abgestimmtes Kennzahlensystem fehlt, auf dessen Basis die Behörden den Zustand ihrer IT hätten beschreiben und bemessen können. Das BMI fragte vielmehr nur einzelne Aspekte der IT ab.
  • Die vom BMI erhobenen Daten erfassen weder die Produktivität noch die Leistungsfähigkeit der heutigen IT der Bundesverwaltung,
  • … und auch nicht den bestehenden Bedarf,
  • Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT) der Behörden und Ressorts wurden nicht erhoben,/li>
  • Soll-Ist-Vergleiche wurden nicht angestellt.

Der Bericht kommt daher zum Schluss, dass „die unzureichende Kenntnis über die IT des Bundes so zu kostenintensiven Fehlentscheidungen führen kann“. [Einzelheiten in den Quellen zu den erwähnten Bemerkungen des Bundesrechnungshofs]

Freihändige Beauftragung von Gadorosi als Gesamtprogrammleiter für Polizei2020

Im Hause BMI und dem angeschlossenen Beschaffungsamt wird Erfolg offensichtlich nicht nach solchen Kriterien definiert: Nicht anders ist zu erklären, dass Holger Gadorosi trotz der – vorsichtig gesagt – mäßigen Erfolge von ‚Netze des Bundes‘ seit Mitte 2019 betraut wurde mit der Gesamtprogrammleitung sowie der fachlichen Leitung innerhalb des Programmes Polizei2020 im Bundeskriminalamt.

Zumindest die VERGABE dieses Auftrages wurde auf der Plattform der EU am 27.4.2020 bekannt gemacht: Die freihändige Vergabe wurde damit begründet, dass „aus technischen Gründen“ kein Wettbewerb zu Herrn Gadorosi vorhanden sei. Ferner fand man in der Bekanntmachung noch den Auftragswert von 3.708.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Mehr aber auch nicht.

Presseanfrage von POLICE-IT führt zu Widersprüchen

Die Presseanfrage von POLICE-IT nach %%% im Beschaffungsamt blieb ohne Antwort, die an das BMI führte zu der Erklärung, dass „das Beschaffungsvolumen NICHT auf eine technische Begründung zurückzuführen“ sei (auch wenn es in der Vergabebekanntmachung genau so steht), sondern auf den Leistungsumfang. Denn die Vergabe beinhalte zwei Teilleistungen, die als „zwei Rollen durch die [Einzel-]Firma Holger Gadorosi Consulting wahrgenommen“ werden. „Zur Wahrnehmung beider Teilleistungen bedient sich die Firma Holger Gadorosi Consulting eines Unterauftragsverhältnisses.“

Damit war ein neues Level der ministeriellen Selbstherrlichkeit erreicht oder – positiv ausgedrückt – das Tor zu einer weiteren Sphäre kreativer Auftragsvergabe aufgestoßen: Sozusagen im Innern des trojanischen Pferdes mit der Bauchbinde „ohne Wettbewerbs aus technischen Gründen“ wird ein zweiter Auftragnehmer verborgen, der jedoch namentlich nicht genannt wird. Ein Vergabefachmann, dem wir den Sachverhalt vorlegten, bezeichnete das Vorgehen als „Witz“. Ein langjähriger IT-Unternehmer bezeichnete den Auftrag als „wandelnde schwarze Kasse“.

Anfrage an das Beschaffungsamt nach dem Informationsfreiheitsgesetz

POLICE-IT stellte also eine Anfrage an das Beschaffungsamt nach dem Informationsfreiheitsgesetz und bat – erstens – um Aufklärung dieses Widerspruchs und – zweitens – um die Informationen, die zwar veröffentlichungspflichtig sind, aber in der Vergabebekanntmachung, obwohl vorgeschrieben, gerade nicht veröffentlicht worden sind.

Fünf Monate und etliche Schriftwechsel

Dieses Schreiben von Mitte Juni war der Beginn eines fast halbjährigen Hin und Hers, das fünf Monate später mit einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Beschaffungsamtes sein Ende fand. Mit der Korrespondenz in der Zwischenzeit will ich Sie als Leser nicht weiter belästigen …

Höchstkosten-Forderung

Gesagt sei lediglich, dass sich das Beschaffungsamt nur gegen den Höchstkostensatz von 500 Euro willens und in der Lage sah, diese Unterlagen zusammenzustellen und zur Verfügung zu stellen: Denn es werde diese Antwort einen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand und geschätzt 8,5 Arbeitsstunden erforderlich machen für die umfangreiche Zusammenstellung, Prüfung und Schwärzung der angefragten Dokumente. Dies sei nur durch einen Beamten der Besoldungsgruppe A13 möglich, dessen durchschnittlicher Stundensatz 91,88 € betrage. Der angeforderte Höchstsatz von 500 Euro könne, dies nur als Hinweis, also keinesfalls diese Kosten decken, geschweige denn den bisherigen zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung der vorangegangenen Anfrage (, die nicht kostenpflichtig war).

Kein Informationszugang für Informationen, die die Behörden (pflichtwidrig) nicht erstellt hat

Einen endgültigen Bescheid erhielten wir dann unter dem Datum des 13.11.2020: Darin wurden wir beschieden, dass „ein Informationszugang nicht gewährt werden kann, wenn die angefragten Informationen nicht vorliegen …“. Ein Satz von ebenso schlichter Logik, wie unverfrorener Dreistigkeit. Denn bei den angefragten Informationen handelte es sich um die Auftragsbekanntmachung, die Teilnahmeanträge und Interessenbestätigungen, sowie die Verhandlungen und Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen, samt und sonders also Unterlagen, die laut Vergaberecht vom Auftraggeber zu erstellen und vorzuhalten sind.

Darüber hinaus angefragte Informationen, hieß es weiter in dem Bescheid, lägen durchaus vor, könnten dem Grunde nach auch zur Verfügung gestellt werden, enthielten allerdings zum Teil personenbezogene Daten. Diese mussten – dazu unten noch ausführlicher – dann auch mit angeblich hohem Zeitaufwand geschwärzt werden.

Zu unserer Frage nach der Höhe des Schätzwertes für den Auftragswert erfuhren wir, dass sich der aus dem Angebot von Herrn Gadorosi ergibt. Dieses Angebot sei, so war dem Vergabevermerk zu entnehmen „wirtschaftlich“ und daher sei ihm der Zuschlag zu erteilen.

Den Rest des Bescheids füllte die erneute Begründung, warum diese Anfrage angeblich so enorm zeit- und arbeitsaufwändig gewesen sei und der formelle Kostenbescheid mit Zahlungsaufforderung für die 500 Euro.

Ein Papierstapel von einem Zentimeter Höhe bzw. 93 Seiten

In den zwanzig Anlagen zum Bescheid fanden sich

  • fünf Standardtexte ohne jeden Bezug zu diesem Vorgang, wie z.B. AGB bei Nutzung der e-Vergabeplattform, die AGB des Beschaffungsamtes oder die Vertragsbedingungen des EVB-IT-Diestleistungsvertrages, zusammen 39 Seiten.
  • weitere fünf leere Formblätter auf 11 Seiten

Schwärzungen, für die ein A13-Beamter (u.a.) angeblich 8,5 Stunden braucht

Bei den angeblich so zeitaufwändigen Schwärzungen handelte es sich um

  • zwei Absätze bzw. 17 Zeilen zur Begründung der Alleinstellungsmerkmale von Holger Gadorosi
  • drei Zeilen zum gleichen Thema in der Vergabeentscheidung,
  • die Streichungen der Namen des Gesamtprogrammleiters (also Gadorosi) und des fachlichen Programmleiters (‚Mister eFBS‘, siehe unten), welcher letztere „aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Polizeibeamter über eine besondere fachliche Expertise“ verfügt in drei Anlagen,
  • die Streichung des Stundensatzes, denn dieser Auftrag wird offensichtlich, wie es inzwischen Usus ist im BMI, nicht nach Erfolg (Werkvertrag), sondern nach erbrachter Zeit (Dienstvertrag) abgerechnet
  • und ansonsten in zwei Dokumenten die Schwärzung der Telefon-Durchwahl des Bearbeiters im Beschaffungsamt und
  • in einer Anlage die des Namens und der Kontaktdaten eines Verantwortlichen für die „PG Polizei 2020“ im BMI.

Dafür, dass wir diese Informationen NICHT erhielten, wurden 500 Euro berechnet; ein Geschäftsmodell, das im BMI hoffentlich nicht weiter um sich greift …

Nicht aktuelle Entwürfe

Unter den inhaltlich relevanten Informationen fand sich der Entwurf eines Dienstvertrages mit Gadorosi. Was entweder bedeutet, dass der tatsächlich abgeschlossene Vertrag nicht existiert oder nicht herausgegeben werden soll. Viel Formularisiertes mit wenig Inhalt, von dem nicht zu erkennen ist, ob es schon vor unserer Anfrage in dieser Form existierte oder erst danach erstellt wurde.

Ferner ein Dokument, das allem Anschein nach vor der Auftragsvergabe abgefasst wurden mit Haushaltszahlen bis zum Jahr 2024 (dem Jahr bis zu dem der Vertrag verlängert werden kann), sowie einer (in zwei Absätzen der Einleitung geschwärzten) Begründung für das Alleinstellungsmerkmal von Gadorosi und umfangreichen Auftragsbeschreibungen für den Gesamtprogrammleiter, also Gadorosi, und den geheimnisvollen fachlichen Programmleiter.

Wer sind und wie viele Projektleiter für das einheitliche Fallbearbeitungssystem hat es gegeben?

Beim fachlichen Programmleiter soll es sich um die Person handeln, die „aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Polizeibeamter über eine besondere fachliche Expertise“ verfügt. Sagt das Beschaffungsamt. Als weiteres Erfolgskriterium wird genannt, dass dieser Mann (?) der erfolgreiche Leiter des Teilprojekts zur Einführung des einheitlichen Fallbearbeitungssystems – eFBS – sei.

Davon gibt es möglicherweise mehrere. Während der geheimnisvolle ‚Mister eFBS‘, der vom BMI – über den Vertrag mit Gadorosi – ab 01.05.2020 zum fachlichen Programmleiter gemacht wurde, suchte im Frühsommer 2020 ein NN bei GULP nach einem Folgeauftrag ab dem 01.07.2020. Der gab an, dass er „seit 08/2017 bis heute“ Teilprojektleiter gewesen sei für das „Einheitliche Fallbearbeitungssystem“ mit dem Einsatzort in „Wiesbaden“.
Sind nun ‚Mister eFBS‘ aus dem Gadorosi-Vertrag und der Freelancer auf GULP ein- und dieselbe Person? Was soll die Geheimniskrämerei um dessen Namen, die das Beschaffungsamt da an den Tag legt? Einen Menschen, der das eFBS in Hamburg, Hessen, Baden, Württemberg, Brandenburg, beim BKA und bei der Bundespolizei als verantwortlicher Projektleiter eingeführt, kennen einige hundert Leute namentlich. Weder besteht da die Notwendigkeit der Geheimhaltung, noch die des Schutzes personenbezogener Daten.

Diese ganze Inszenierung um den ‚Mister eFBS‘-Auftrag im Gadorosi-Auftrag sorgt nicht für Transparenz. Sondern nährt den Verdacht, dass hier vertuscht werden soll, was rechtlich, finanziell oder auch formell nicht korrekt ist. Und dass Journalisten, die sich erdreisten, nach Selbstverständlichkeiten zu fragen, Unterlagen, die laut Vergaberecht zwingend vorhanden sein bzw. öffentlich gemacht werden müssen, durch unverschämte Kostenforderungen von weiteren Anfragen dieser Art abgeschreckt werden sollen.

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