Maskenmann-Prozess in Brandenburg: Ein Dezernat braucht einen Täter

Wie der RBB soeben berichtete [1a], kam es bei der heutigen Verhandlung im Maskenmann-Prozess zu einem Paukenschlag: Auslöser war ein Hauptkommissar der Polizei Brandenburg. Er erklärte als Zeuge

„dass eine Mitarbeiterin der Mordkommission auf Anweisung des Dezernatsleiters [1b] [Update / 09.01.2015] aus dem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft alle ‚entlastenden Maßnahmen‘, die für die Unschuld des jetzt Angeklagten Mario K. sprechen, herauslassen sollte“.

Die Mitarbeiterin (1) habe sich geweigert, den Abschlussbericht auch zu unterschreiben, weshalb er letztlich von einer anderen Beamtin unterzeichnet wurde.

Auf Antrag der Verteidigung wurden die beiden als Zeuginnen geladen. Allerdings bestätigte die Beamtin Ines B. die Aussage ihres Kollegen so nicht. Sie sei vielmehr „nicht mehr in das Verfahren eingebunden“ gewesen. Die zweite Beamtin soll erst beim nächsten Verhandlungstermin am 16.1. gehört werden [1b] [Update / 09.01.2015].

Der Verteidiger des Angeklagten spricht von einem „ungeheuerlichen Skandal“, sollte sich die Aussage des Hauptkommissars erhärten.

Cui bono – wem nützt das?

Sollte sich die Aussage des Hauptkommissars bestätigen, so stellt sich allerdings auch ein weiteres Mal die Frage nach den Motiven – nämlich denen der Polizeiführung, der dann vorzuwerfen wäre, dass sie Ermittlungsergebnisse ihren Wünschen und Zielen unterwirft und dazu nicht passende Fakten ignoriert bzw. unterdrückt (Näheres in [c] und [d]).

Es stellt sich dann zweitens die Frage, ob damit nicht massiver Anlass gegeben ist, den zahlreichen Ungereimtheiten in der Darstellung des letzten Opfers, des Investmentbankers Stefan T., (ausführlicher dargestellt in [2]) endlich nachzugehen und diese aufzuklären.

Und es stellt sich drittens die Frage, warum und auf welcher Rechtsgrundlage langjährig erfahrene Kriminalbeamte, die sich ihrem Berufsethos und Gewissen verpflichtet fühlten (z.B. in [1]) und solche „Machenschaften“ nicht auf Anweisung einfach umsetzten, gemobbt und in ihrer weiteren beruflichen Entwicklung behindert wurden. Mobbing, hat das brandenburgische Innenministerium vor kurzem auf eine parlamentarische Anfrage erklärt, kommt in der Polizei des Landes Brandenburg so gut wie nicht vor [3]. Sollte sich der Manipulationsverdacht bestätigen, und die betroffenen Beamten somit im Recht gewesen sein mit ihrer Haltung, so bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise die Betroffenen rehabilitiert und für erlittene Einbußen entschädigt werden.

Anweisungen des Staatsanwalts prägten die (einseitige) Ermittlungsrichtung [Update / 09.01.]

Es sollte auch noch einmal daran erinnert werden (siehe auch [a]), was schon ganz zu Beginn des Gerichtsverfahrens bekannt wurde: Da wurde der leitende Staatsanwalt, Westphal, der den Fall auch vor Gericht vertrat, zitiert mit der Äußerung [4]: “Die einzelne Meinung [sic!] eines Polizeibeamten ist nicht von Relevanz”. Und weiter:

„Er selbst habe ‚angeordnet, dass sich die weiteren Ermittlungen gegen den Beschuldigten K richten sollten, da dieser dringend tatverdächtig“ sei [4].

Bei diese Haltung wäre dann auch nicht verwunderlich, dass dem Staatsanwalt nicht negativ auffiel, dass im Abschlussbericht wenig Entlastendes zugunsten des Angeklagten zu finden war. Es wäre dann ja genau das gewesen, was seinen Anweisungen entsprach.

Dieses Verhalten eines Staatsanwalts in Verbindung mit dem befremdlichen Verhalten der Polizeiführung ist dazu angetan, den Glauben an den Rechtsstaat und an die Gewährleistung von rechtsstaatlichen Verfahren weiter zu beschädigen: Denn es ist nicht die Aufgabe eines Staatsanwalts, “anzuordnen”, gegen wen sich Ermittlungen richten. Das lässt sich z.B. auf der Webseite des Generalbundesanwalts nachlesen unter der Überschrift ‘Ermittlungstätigkeit und Legalitätsprinzip’ [5]:

„Danach ist die Staatsanwaltschaft gehalten, den verdachtsbegründenden Sachverhalt aus eigener Initiative umfassend aufzuklären (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO). Hierbei darf sie sich nicht nur auf die Ermittlung belastender Tatsachen beschränken; vielmehr muss sie auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände erforschen (§ 160 Abs. 2 StPO). [Hervorhebungen durch d. Verf.]. Nach der Konzeption des deutschen Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft daher weder Partei noch parteiisch. Ihr obliegt es, die Ermittlungen fair und objektiv zu führen.“

Man darf gespannt sein, ob es den übrigen Organen der Rechtspflege in diesem Verfahren doch noch gelingt, rechtsstaatlichen Standards die nötige Geltung zu verschaffen.

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Verwandte Beiträge auf diesem Blog

[a]   Der Fall des ‘Maskenmanns‘: Wie ein Staatsanwalt den Glauben an den Rechtsstaat aufs Spiel setzt, 08.05.2014
[b]   Update im Fall des Maskenmanns: „An der Grenze zur Verfolgung Unschuldiger …“, 15.05.2014
[c]   Manipulationsvorwürfe gegen die Polizei, 30.10.2014
[d]   Staatssekretär Feuring und die Richtungskompetenz, 11.12.2014

Quellen zu diesem Beitrag

[1a]   Mordkommission soll Bericht manipuliert haben – Brisante Zeugenaussage im Maskenmann-Prozess, 08.01.2015, RBB-Online

[1b]   Eklat im Maskenmann-Prozess, 08.01.2015, 19.30, Brandenburg-Aktuell

[2]    Was im Maskenmann-Prozess bisher geschah, 02.01.2015, Tagesspiegel

[3]    Widersprüche um Mobbing bei der Brandenburger Polizei, 30.12.2014, Märkische OnlineZeitung

[4]    Wie die Soko „Imker“ dem Maskenmann auf die Spur kam, 07.05.2014, Berliner Morgenpost

[5]    ‚Ermittlungstätigkeit und Legalitätsprinzip‘, Webseite des Generalbundesanwalts, abgerufen am 09.01.2015