Das Bundesverfassungsgericht hat den Wünschen des Innenministeriums nach umfassenden Überwachungsbefugnissen für „seine“ Bundeskriminalpolizei beim BKA eine Absage erteilt. Wie umfangreich die neu eingeführten Textpassagen sind, die das Gericht für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz oder gar für nichtig hält, zeigen diese Bilder …
Ins Gesetz eingeflickt wurden 24 neue Paragrafen mit den Nrn. 20a bis 20x, die das bis dato gültige Bundeskriminalamtsgesetz um 50% bzw. mehr als 11 Druckseiten aufblähten. Unbeanstandet ließ das Bundesverfassungsgericht die Befugnisse, die nachvollziehbar notwendig sind, damit Polizei ihren operativen Aufgaben nachkommen kann und die sich auch in jedem anderen Polizeigesetz der Bundesländer und dem für die Bundespolizei finden, wie z.B. Erhebung personenbezogener Daten (§ 20b), Personenbefragung und Auskunftspflicht (§20c), Identitätsfeststellung und Prüfung von Ausweisen (§20d), Durchführung der erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§20e), Vorladungen (§20f) oder Durchsuchungen usw. Für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sah das Gericht alle die Befugnisse an, in denen sich die besonderen Überwachungswünsche [a] polizeilicher Hardliner [b] manifestieren.
Die folgende Grafik gibt einen Eindruck vom Umfang der Paragraphen, die das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Fassung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ansieht (schwarz durchgestrichen, grau markiert). In rot durchgestrichen sind die Passagen, die in Gänze für nichtig erklärt wurden:
Und hier noch die lesbare Fassung der §§ 20a – 20x des BKAG mit den Markierungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Fußnoten
[a] Paragraphen mit „besonderen Überwachungswünschen“, die vom Bundesverfassungsgericht in Gänze für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten werden:- §20h: Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- §20j: Rasterfahdnung
- §20k: Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
- §20l: Überwachung der Telekommunikation
Paragraphen mit „besonderen Überwachungswünschen“, die vom Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten werden:
- §20g: Besondere Mittel der Datenerhebung [Observation]
- §20m: Erhebung von Telekommunikatonsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
- §20u: Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
- §20v: Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
Quelle
[1] BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. (1-29)http://www.bverfg.de/e/rs20160420_1bvr096609.html