Informationen über Personen in INPOL

Ausschreibungen zur Festnahme und zur Aufenthaltsermittlung und zahlreiche andere Gründe, warum Informationen über Personen in INPOL gespeichert sind

INPOL, das gemeinsame Verbundsystem der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, enthält nur drei logische Datenbereiche: Das sind

  1. der Datenbereich über Personen
  2. der Datenbereich über Sachen
  3. der Datenbereich über Fälle – das sind vor alem Straftaten

Man kann die drei Datenbereiche als „logische Datenbanken“ in INPOL auffassen.

Der Datenbereich Personen in INPOL

Der mit Abstand umfangreichste und wichtigste Datenbereich ist der über Personen. Das kommt daher, dass die Urfassung von INPOL, entstanden in den 1970iger Jahren, die alten Fahndungslisten und Fahndungsbücher ablösen sollte: Denn die waren zu schwerfällig und nicht aktuell genug. Personen, nach denen die Polizei fahndet, sind jedoch schnell und mobil. Es ist daher wichtig, dass die Ausschreibung einer Person zur Fahndung innerhalb kurzer Zeit bundesweit für jeden Polizeibeamt:in sichtbar ist.

Die INPOL-Personenfahndung

Bis heute enthält die INPOL-Personenfahndung sämtliche Ausschreibungen nach Personen. Sie haben ihre Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung:

  • Nach §131 StPO kann ein Richter oder die Staatsanwaltschaft die Ausschreibung einer namentlich bekannten Person zur FESTNAHME veranlassen,sofern ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegt; wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Ausschreibung auch durch die Polizei geschehen;
  • nach §131a StPO ist auch eine Ausschreibung zur AUFENTHALTSERMITTLUNG möglich und zwar gegen einen Beschuldigten oder Zeugen, wenn dessen Aufenthalt nicht bekannt ist.

Nach Angaben des Bundeskriminalamts waren zum 01.07.2020 in der INPOL-Personenfahndung rund 280.000 Ausschreibungen zur Festnahme und rund 418.000 Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung, zusammen als knapp 700.000 (offene) Fahndungsausschreibungen verzeichnet.

Weitere personenbezogenen INPOL-‚Dateien‘

Seit den Anfängen von INPOL sind weitere Anforderungen hinzugekommen. Im aktuellen INPOL enthält der Datenbereich über Personen auch Informationen über Personen,

  • die in Haft sitzen oder saßen – die Polizei spricht hier von der ‚INPOL-Haftdatei‘,
  • die erkennungsdienstlich behandelt wurden, – dies wird als ‚erkennungsdienstliche Sammlung‘ bezeichnet,
  • von denen eine DNA-Probe entnommen wurde – dies heißt auch „DNA-Analysedatei
  • oder die von einer Polizeibehörde als Gewalttäter oder Gefährder eingestuft sind – die Bezeichnung dafür ist „Gefährder-Dateien
  • bzw. über die die Polizei personengebundene Hinweise vermerkt hat – und über diese Datensammlung schweigt sich die Polizei bzw. Regierung bei Anfragen im Bundestag am liebsten ganz aus …

Ist „selbst schuld“, wer in INPOL gespeichert ist?!

In Kommentaren zu einschlägigen Zeitungsartikeln findet man immer wieder das Vorurteil, dass schon selbst schuld sei, wer in INPOL gespeichert ist. Doch das ist schlichtweg falsch. Auch wenn das Bundesinnenministerium und das BKA dies nicht gerne zugeben: In INPOL sind auch Informationen über viele Personen gespeichert,

  • die als Zeugen von Straftaten erfasst erfasst wurden,
  • die der Polizei (zu bestimmten straftaten) einen Hinweis gegeben haben,
  • die als Kontakt- bzw. Begleitpersonen bzw. Familienangehörigen zu Personen erfasst wurden
  • Ferner habe ich den Eindruck, dass auch hunderttausende von Asylbewerbern, die in den letzten Jahren in Deutschland ankamen, in INPOL gespeichert sind; jedoch konnte ich diesen Eindruck bisher nicht verifizieren.

„Karteileichen“ – Über die (mitunter) mangelhafte Qualität der Personendaten in INPOL

Aus der Aufzählung wird deutlich, dass INPOL nicht nur gesicherte, überprüfte Informationen über Menschen enthält, die irgendwann einmal straffällig geworden sind. In Kommentaren unter aktuellen Artikeln (so z.B. hier [011-735]) liest man ja mitunter, dass schon selbst schuld sei, wer in einer Polizeidatenbank gespeichert ist. Nichts könnte falscher sein:

  • Weil die Löschfristen, nach denen Informationen gelöscht werden müssten, häufig immer wieder verlängert werden
  • oder von den datenbesitzenden Länderpolizeien nicht an das BKA als INPOL-Zentralstelle weitergegeben werden.
  • Weil längst nicht alle Personendatensätze in INPOL einen direkten Bezug dieser Person zu einer Straftat als Beschuldigtem oder zumindest Tatverdächtigem aufweisen.
  • Weil die Staatsanwaltschaften häufig nicht mitteilen, wenn sie ein einmal eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach §153 bzw. §170 StPO eingestellt haben. Mit der Folge, dass die Person, obwohl längst strafrechtlich entlastet, immer noch in INPOL gespeichert ist.
  • Und weil die Einstufung als „Gefährder“ bzw. die Bewertung einer Person mit einem personengebundenen Hinweis alles andere als eine objektive, geschweige denn durch Dritte überprüfbare Feststellung ist.

Was ein wenig versöhnlich stimmen kann mit INPOL als Quelle für illegale Ausspähungen durch Polizeibeamte ist allenfalls die Tatsache, dass dort zwar personenbezogene Informationen, darunter jedoch NICHT die aktuelle Meldeanschrift gespeichert ist.

Relevanz für Sie als Leser

Damit Sie besser beurteilen können, was in INPOL gespeichert wird und was eben nicht.


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