Die EVB-IT-Vertragstypen für die Beschaffung polizeilicher Informationstechnik

Die ‚öffentliche Hand‘ beschafft pro Jahr Informationstechnik in einer Größenordnung von weit mehr als einer Milliarde Euro.
Damit nicht jede Gemeinde, jedes Bundesland und die zahlreichen Bundesbehörden jeweils ihre eigenen Vertragsmuster entwickeln müssen, hat schon seit den siebziger Jahren eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern einheitliche Vertragstypen entwickelt. Diese, so genannten ‚Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen‘ sind verpflichtend zu verwenden für IT-Beschaffungen der öffentlichen Hand. Sie bestehen aus Formularen und ergänzenden Bestimmungen für derzeit sieben einschlägige Vertragstypen.
Dieser Artikel stellt die einzelnen Vertragstypen und ihre Verwendung vor.

Wenn Polizeibehörden in Ausführung ihres „öffentlichen“ Amtes tätig werden, spricht man vom „hoheitlichen Handeln“. Nehmen sie dagegen als juristische Person am Rechtsverkehr teil, z.B. um Verträge mit Dritten abzuschließen, wird dies als „fiskalisches Handeln“ bezeichnet. Dafür gibt es keine spezifischen Regeln und Gesetze, die nur für Behörden gelten würden.

Rechtliche Grundlagen aus dem Zivilrecht (BGB)

Vielmehr unterliegt das fiskalische Handeln von Behörden dem Zivilrecht, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt ist. Für die Beschaffung von IT-Gütern und -Leistungen kommen grundlegende Vertragstypen zur Anwendung, die im BGB definiert sind, nämlich

  • der Kaufvertrag,
  • der Mietvertrag
  • der Werkvertrag und
  • der Dienstvertrag.

Was den jeweiligen Vertragstypus charakterisiert, wird deutlich, wenn man einen Vergleich anstellt mit den Vertragstypen, die für den Bau bzw. die Nutzung einer Immobilie üblich sind:

Kaufvertrag

Im Immobilien-Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an der Immobilie zu übertragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Allgemein kann in einem Kaufvertrag das Recht an Sachen übertragen werden oder an Rechten. In der Informationstechnik werden Kaufverträge abgeschlossen, wenn Geräte, Netzwerk- oder Telekommunikationstechnik o.ä. ge-/verkauft werden. Software ist rechtlich gesehen zwar keine Sache. Dennoch kann auch für Software ein Kaufvertrag abgeschlossen werden, mit dem der Verkäufer an den Käufer das Recht an der Software veräußert. Dieses Recht kann differenziert ausgestaltet sein: Vom einfachen Recht zur Nutzung der Software, über ein Vervielfältigungsrecht (z.B. für Archivierungszwecke), Verwertungsrecht (z.B. für den Verkauf durch den Käufer an Dritte) oder Bearbeitungsrecht (Käufer darf die Software verändern).

Mietvertrag

Der Mietvertrag ist mit dem Kaufvertrag verwandt. Allerdings überträgt der Vermieter dem Mieter die Sache bzw. das Recht nicht zeitlich unbefristet, sondern lediglich für eine befristete Zeit. Mietverträge können auch für Software abgeschlossen werden. Der Vermieter überlässt das entsprechende Recht dann zeitlich befristet.

Generell überlässt beim Mietvertrag der Vermieter dem Mieter eine Sache oder ein Recht (an Software) zeitlich befristet. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter ein Entgelt in Form des i.d.R periodisch zu zahlenden Mietzinses. In der Rechtspraxis besonders häufig anzutreffende Formen sind die Miete von Immobilien oder die Vermietung bzw. das Leasing von Fahrzeugen.
Diese Vertragstypen werden bei der Beschaffung von IT-Technik für Polizeibehörden ebenfalls häufig angewendet, insbesondere wenn es um die zeitlich befristete Überlassung von Geräten oder Software geht.

Werkvertrag

Wer sich sein individuelles Haus bauen lassen möchte, wird einen Werkvertrag abschließen. Darin verpflichtet sich der Bauunternehmer

  • ein ‚Werk‘ zu errichten, nämlich das Haus,
  • und zwar bis zu einem vereinbarten Fertigstellungstermin,
  • mit den zwischen Bauherr und Bauunternehmer vereinbarten Eigenschaften, sowie
  • frei von Fehlern/Mängeln.
  • Im Gegenzug verpflichtet sich der Bauherr, dafür die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Der Auftragnehmer schuldet also den ‚Erfolg‘ und der Auftraggeber die Bezahlung dafür.
Im Bereich der Informationstechnik wird ein Werkvertrag abgeschlossen, wenn der Auftraggeber ein individuelles, ‚maßgeschneidertes‘ Programm oder IT-System von einem Auftragnehmer erstellen lässt.

Dienstvertrag

Der im Bürgerlichen Gesetzbuch ferner vorgesehene Dienstvertrag kommt beim Hausbau eher selten zum Tragen. Wenn man jedoch für den Umzug einige tatkräftige Menschen beim Studentenservice anheuert und denen pro Stunde ein Salär dafür zahlt, dass sie Kisten schleppen, so ist diese Abmachung im rechtlichen Sinne ein Dienstvertrag.

Vertragstypen für IT-Projekte der öffentlichen Hand

Diese vier wesentlichen Vertragstypen aus dem BGB stehen auch zur Verfügung für IT-Projekte der öffentlichen Hand und damit auch für die Beschaffung von Informationstechnik der Polizeibehörden. Sie heißen hier nur etwas anders.

Die EVB-IT – Vertragsmuster für IT-Aufträge der öffentlichen Hand

Die Dachbezeichnung für alle Vertragstypen ist ‚EVB-IT‘, das steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“. Dabei handelt es sich um Musterverträge für die Beschaffung von IT-Systemen und für die Beauftragung von IT-Projekten der öffentlichen Hand. Sie wurden unter Federführung des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit Vertretern der IT-Wirtschaft ausgehandelt. Beschaffer aus Einrichtungen der öffentlichen Hand sind aufgrund der jeweiligen (Bundes- bzw. Landes-)Haushaltsordnung verpflichtet, diese Vertragsbedingungen anzuwenden, wenn es um IT-relevante Beschaffungsvorhaben geht.

Das ‚IT‘ in den EVB-IT umfasst Informations-, Datenverarbeitungs-, Kommunikations- und Bürotechnik. Die EVB-Verträge sollen alle Arten von Entwicklung bzw. Beschaffung der entsprechenden IT abdecken und die dazu gehörenden Wartungs-, Pflege- und sonstige Leistungen. Demzufolge gibt es verschiedene EVB-IT-Vertragstypen und zwar

  • EVB-IT Kauf und -Miete für den Kauf bzw. die Miete von Geräten,
  • EVB-IT Überlassung, für die zeitlich unbefristete (=“Kauf“) bzw. zeitlich befristete Überlassung (=“Miete“) von Rechten an einer Standard(!)software,
  • EVB-IT System für die spezifische Entwicklung eines IT-Systems (=Werkvertrag / Individuallösung),
  • EVB-IT Instandhaltung, ein „Wartungsvertrag“ für Hardware,
  • EVB-IT Pflege für die Pflege von Standardsoftware, sowie
  • EVB-IT Dienstleistung für die „Beschaffung von IT-Dienstleistungen“

Aufbau und Struktur eines EVB-IT Vertrages

Jeder EVB-IT-Vertragstyp besteht aus zwei Teilen:

  1. den Allgemeinen Vertragsbedingungen, einer Art von „AGB – Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die nicht individuell verhandelt werden. Auftraggeber und Auftragnehmer beziehen sich auf diese „AGB“ als die Grundlage für den gemeinsamen Vertrag.
  2. dem eigentlichen Vertrag, auch „die Vertragsscheine“ genannt. Der Name kommt daher, dass es zu jedem EVB-IT-Vertrag neben den Allgemeinen Vertragsbedingungen auch ein Musterformular gibt. Dort wird eingetragen, wer hier eigentlich mit wem einen Vertrag abschließt und es werden dann – jeweils mit Bezug zu den Ziffern der allgemeinen Vertragsbedingungen – konkrete Vereinbarungen getroffen, z.B. darüber, was mit einem Vertrag eigentlich gekauft wird, entwickelt oder gepflegt werden soll, über die Preise und Zahlungskonditionen, Einsatz- und Reaktionszeiten und – bei Bedarf – auch über ganz individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Ziel und Zweck dieser Zweiteilung besteht darin, dass notwendige rechtliche Regelungen an zentraler Stelle – nämlich in den AGB – vereinbart sind und nur noch die individuellen Notwendigkeiten eines Vertrages im Vertragsformular niedergelegt sind. Ferner soll damit erreicht werden, dass in den IT-Verträgen der öffentlichen Hand ein gewisser, einheitlicher Standard regiert und nicht tausendfach individuell vereinbart wird, wie das nun gehandhabt werden soll mit Fragen, die in jedem Vertragsverhältnis geregelt sein sollten, wie z.B. Liefer- oder Abnahmeverzug, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers oder der ’salvatorischen Klausel‘.

Tatsächlich verwendete Vertragstypen bei IT-Beschaffungen der öffentlichen Hand

Beim Kauf (bzw. die Miete), die Instandhaltung („Wartung“) von Hardware bzw. die Pflege von Standardsoftware gibt es kaum Unsicherheiten über die Wahl des richtigen Vertragstyps. Ohne Diskussionen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird dafür der vorgesehene und passende EVB-IT-Vertragstyp gewählt. Ähnlich sieht es aus mit dem Kauf der Nutzungsrechte an Standardsoftware.

Werkverträge gibt es fast nie …

Probleme tauchen regelmäßig auf, wenn es um die Entwicklung einer Individualsoftware geht oder eines IT-Systems nach den individuellen Vorstellungen des Auftraggebers. Was jedoch in der polizeilichen Beschaffungspraxis die Regel ist: Denn welche Polizeibehörde beschafft schon eine „Standardsoftware“ oder kennt eine solche, die für die spezifischen Gegebenheiten genau dieses Bundeslandes geeignet wäre?! Die Erstellung einer für den Auftraggeber spezifischen Software ist vielmehr die Regel. Umso merkwürdiger ist, dass in der Beschaffungspraxis der Werkvertrag – er heißt EVB-IT System“ so gut wie gar nicht vorkommt. Warum das so ist, erfahren Sie im zweiten Beitrag dieser Artikelreihe …

Dieser Artikel ist Teil der Serie Beschaffung & Vergabe |
IT- und Vertragsrecht

Hier finden Sie eine Liste sämtlicher Artikel dieser Serie.

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