No-Spy-Regeln in neuen EVB-IT-Verträgen

No Spy! Wir brauchen Regeln, um Daten in IT-Systemen deutscher Behörden gegen Abflüsse an ausländische (US)- Behörden zu schützen. So war es vor knapp zwei Jahren aus vielen Beschaffungsämtern zu hören. Einen ersten Ansatz des Bundesinnenministeriums kassierte das oberste deutsche Gericht in Vergaberechtsfragen: Rechtswidrig! lautete das Urteil.

Ein Jahr später legte das BMI (in Teilen) neue EVB-IT-Vertragsbedingungen vor: Was dort steht, klingt gut, besteht jedoch nicht den Praxistest: Gut fürs Schaufenster! Untauglich um tatsächlich „auszuschließen, dass in gelieferter Software verdeckte oder unerwünschte Funktionen enthalten sind.“
Und bei genauem Hinsehen stellt man fest, dass diese neuen Regelungen für BKA und Bundespolizei ohnehin keine praktischen Auswirkungen haben. Für die schließt nämlich das Beschaffungsamt des Innenministeriums Verträge solcher Art gar nicht ab. Sondern nur solche Verträge, in denen es (noch) gar keine No-Spy-Regeln gibt. No No-Spy also für Polizei und Verfassungsschutz!

Polizei & IT: Werkverträge gibt’s so gut wie nie

Mal angenommen, Sie wollen ein Haus bauen: Kämen Sie dann auf die Idee, einen Rahmenvertrag mit einer Maurerbrigade abzuschließen und den Baufortschritt nach Tagen abzurechnen?! Sicher nicht!
Genau das ist es jedoch, was in großen IT-Projekten des Bundes und der Länder immer mehr zum Standard wird. Der Abschluss von Dienstverträgen mit Auftragnehmern, aus denen dann Leistungen abgerufen und nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Auf diese Weise stockt insbesondere das Bundeskriminalamt seit Jahren seinen Personalbestand pro Jahr dauerhaft um eine zweistellige Anzahl von Mitarbeitern auf.<

Die EVB-IT-Vertragstypen für die Beschaffung polizeilicher Informationstechnik

Die ‚öffentliche Hand‘ beschafft pro Jahr Informationstechnik in einer Größenordnung von weit mehr als einer Milliarde Euro.
Damit nicht jede Gemeinde, jedes Bundesland und die zahlreichen Bundesbehörden jeweils ihre eigenen Vertragsmuster entwickeln müssen, hat schon seit den siebziger Jahren eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern einheitliche Vertragstypen entwickelt. Diese, so genannten ‚Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen‘ sind verpflichtend zu verwenden für IT-Beschaffungen der öffentlichen Hand. Sie bestehen aus Formularen und ergänzenden Bestimmungen für derzeit sieben einschlägige Vertragstypen.
Dieser Artikel stellt die einzelnen Vertragstypen und ihre Verwendung vor.