Zum Projektstatus des IT-Großprojekts Polizei2020 äußerte sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019. Professor Ulrich Kelber hat dieses Amts im Januar 2019 erst angetreten und zeigt sich als erfreulich engagierter und aktiver Amtsinhaber. Seine Ausführungen zu Polizei2020 legen nahe, dass insbesondere Mitglieder des Innenausschusses und des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages genau hinsehen und hinhören SOLLTEN, was Prof. Kelber da zu berichten hat bzw., fein formuliert, zwischen den Zeilen andeutet. Denn ganz offensichtlich beschäftigt sich das Polizei2020-Leitungsteam mit Aufgaben, wie
- der Erprobung eines geheimnisvollen, nicht genannten Informationssystems,
- der Entwicklung einer „Interimslösung“ für Informationen, die gar nicht verbundrelevant sind, sowie
- der Entwicklung einer zentralisierten Vorgangsbearbeitung für alle Bundesländer.
Das BKA ist qua Gesetz jedoch nicht der IT-Dienstleister für die deutschen Polizeibehörden. Sondern „unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.“ So steht es zumindest in §2 des BKA-Gesetzes. Es wäre Zeit, dass der Deutsche Bundestag für eine stringente und konsequente fachliche und finanzielle Kontrolle und Überwachung des Projekts Polizei2020 sorgt, bevor auch noch dieses IT-Großprojekt für die deutsche Polizei – nach INPOL-Neu und PIAV – vollkommen aus dem Ruder läuft.
Test eines geheimnisvollen Systems unter dem Deckmantel eines Proof of Concept
Bemerkenswert war anscheinend schon die Phase des frühen Kontakts mit dem BKA, an der uns der neue Bundesdatenschutzbeauftragte teilhaben lässt:
Stammt das geheimnisvolle System von Palantir?
Das lädt zu weiteren Überlegungen förmlich ein: Das Bundeskriminalamt (BKA) verwendet für den Proof of Concept der Datenkonsolidierung im Projekt Polizei2020 ein Informationssystem, gegen das der BfDI „erhebliche Einwände“ hat. Der BfDI muss dieses System also soweit gekannt haben, dass qualifizierte Einwände möglich/zulässig waren. Das lässt vermuten, dass es sich nicht um eine NEUE ENTWICKLUNG aus dem Hause BKA oder um ein gänzlich neues Produkt vom freien und in diesem Fall extrem überschaubaren Markt gehandelt hat. Diese Deduktion führt zu der Frage, ob auch beim BKA die Neugier auf den Einsatz von Palantir/Gotham groß genug war. Immerhin soll dieses System besondere Stärken haben, wenn es um Datenkonsolidierung geht. Hessen mit Hessendata [A] und Nordrhein-Westfalen mit dem Projekt DAR = datenbankübergreifende Analyse und Recherche [B] haben sich dieses System schon beschafft. Andererseits ist der Einsatz von Palantir für die deutsche Polizei umstritten: Kritisiert wird die unbestreitbare Nähe der Firma aus dem Silicon Valley zu amerikanischen Geheimdiensten. Und die nicht vorhandene Kontrolle und Transparenz der in polizeiliche Palantir-Systeme einbezogenen und verarbeiteten personenbezogenen Informationen. Das könnten gute Gründe sein für „erhebliche Einwände“ des BfDI und die ruppige Antwort von BMI und BKA plausibel erklären.
Jüngste – ausweichende – Antwort der Bunderegierung zum Einsatz von Palantir
In diesen Zusammenhang passt auch eine ganz aktuelle, ausweichende Antwort der Bundesregierung vom 25. Mai 2020 auf eine Anfrage im Bundestag auf [DBT-Drs 19/19651, Antwort zu Frage 80]: Gefragt war nach „Kontakten zwischen der Firma Palantir und der Bundesregierung oberhalb oder unterhalb der Leitungsebene, bei denen diese Anwendungen für die Polizeiarbeit … beworben oder vorgestellt hat.“ Darauf antwortete die Bundesregierung: „Eine Zusammenarbeit mit Palantir bzw. eine Nutzung von Produkten von Palantir wird durch die Bundespolizei nicht erwogen.“
Das war allerdings auch gar nicht gefragt. Und sagt auch nichts darüber aus, was das Bundeskriminalamt erwägt oder gar schon praktiziert …
Die Frage Nr. 1 für Mitglieder des Haushaltsausschusses und des Innenausschusses
- Warum setzt das Bundeskriminalamt in einem Proof of Concept für Polizei2020 ein Informationssystem ein, gegen das der Bundesdatenschutzbeauftragte erhebliche Einwände vorbringen kann?
- Worin bestanden diese Einwände?
- Wird dieses System dennoch weiterhin beim Bundeskriminalamt eingesetzt und, wenn ja: Auf welcher rechtlichen Grundlage?
Was ist ‚Verbundrelevanz‘ und was steht darüber im Gesetz?
Der BfDI berichtete weiter:
Die ‚Verbundrelevanz‘ ist in §30 des (neuen) BKA-Gesetzes definiert. Sie bestimmt, welche Informationen überhaupt relevant sind, für die Übermittlung an das BKA als Zentralstelle und für die weitere Verarbeitung dort. Hier der ausführliche Gesetzestext:
- personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung erforderlich ist;
- personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im Informationsverbund erforderlich ist
- zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 5 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte oder
- zu Zwecken der Fahndung nach Personen und Sachen, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 2 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte.
(Verbundrelevanz).
(2) Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kriterien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. Die Kriterien können sich an den unterschiedlichen kriminalistischen Phänomenbereichen orientieren. Die Kriterien sind in angemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Die Festlegung und Aktualisierung dieser Kriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.“
Verbundrelevanz und die Fahndungs- und Auskunftsdateien in INPOL-Z bzw. INPOL-Land
Die Definition im Gesetzestext ist klar. Sie deckt damit auch den Einsatz der aktuell verwendeten gemeinsamen Polizeidatenbanken in INPOL-Z ab. Die Datenbanken von INPOL werden von den Polizeibehörden des Bundes und aller Bundesländer gemeinsam genutzt. Sie teilen darin Informationen über Personen, Sachen und Fälle miteinander, die nicht nur für die eigene Polizeibehörde relevant sind. Sondern auch den Polizeibehörden anderer Länder bzw. des Bundes zur Verfügung stehen müssen.
Doch was ist eine „Datenverarbeitung UNTERHALB der Verbundrelevanz“?!
Im Sinne der Definition aus §30 BKA-Gesetz ist somit Informationen dann NICHT verbundrelevant,
- wenn sie NICHT mit anderen Polizeibehörden geteilt werden müssen.
- Insbesondere sind solche Informationen NICHT verbundrelevant (siehe §30, Abs. 2, BKA-Gesetz), die NICHT im Zusammenhang stehen mit Straftaten bzw. „kriminalistischen Phänomenbereichen“.
Die Frage Nr. 2 für Mitglieder des Haushalts- und des Innenausschusses
Warum beschäftigt sich das Bundeskriminalamt in einem Proof of Concept für das zukünftige gemeinsame polizeiliche Informationssystem Polizei2020 mit einem Anwendungsfall, der laut Gesetz gar nicht für den Verbund relevant ist?
Polizei2020 wird dringend gebraucht
Das Bundesministerium des Innern als vorgesetzte Behörde und das Bundeskriminalamt schieben, wenn man das bildlich ausdrücken darf, eine ziemlich ruhige Kugel, wenn es um Polizei2020 geht. Dabei wäre es dringend notwendig, das Tempo zu erhöhen:
1. Die Anforderungen an Polizei2020 werden schon seit Jahrzehnten gestellt, vom BKA aber nicht erfüllt
Denn wesentliche und immer gleiche Anforderungen werden seit Jahrzehnten auf geduldiges Papier geschrieben, wie zuletzt wieder in der Saarbrücker Erklärung der Innenminister vom Herbst 2016. Sie ist die politische Willenserklärung auf deren Grundlage für Polizei2020 „auch schon“ im Frühjahr 2018 wenigstens ein White Paper vom Bundeskriminalamt vorgelegt wurde [C].
Der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund ist um Jahre hinter dem Zeitplan
Seitdem geht es im Schneckentempo dahin: Der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund PIAV hat es mit jahrelanger Verspätung zu bisher zwei einigermaßen funktionierenden Ausbaustufen gebracht. Von insgesamt sieben, die ursprünglich geplant waren [D].
3. Das eigens neu beschaffte Zentralsystem für den PIAV erfüllt NICHT die gesetzlichen Anforderungen aus dem neuen BKA-Gesetz
Im Bericht des BfDI heißt es dazu:
Dem liegt zugrunde, dass auch das BKA inzwischen festgestellt hat, dass das Zentralsystem für den PIAV beim BKA nicht realisieren KANN, was das BKA-Gesetz von einem solchen System verlangt. [NB: Eine Erkenntnis, die in einem Proof of Concept, der diese Bezeichnung verdient, hätte festgestellt werden können und müssen, BEVOR man dieses System beschafft. Zumal sich diese Anforderung NICHT erst aus dem neuen BKA-Gesetz ergibt, sondern auch schon im alten enthalten war.] Aus dieser Misere hat man sich befreit, indem ganz spät im Gesetzgebungsverfahren für das neue BKA-Gesetz noch der Par. 91 aufgenommen wurde, eine Übergangsvorschrift, die erlaubt, dass personenbezogene Daten weiterhin nach dem alten BKA-Gesetz verarbeitet werden dürfen. Ein Enddatum dafür wurde im Gesetz nicht festgelegt, sodass auch für BMI und BKA keine Eile besteht.
Die Frage Nr. 3 für Mitglieder des Haushalts- und des Innenausschusses
Welche Maßnahmen ergreifen der Haushaltsausschuss und der Innenausschuss, um für Polizei2020 zu verhindern, dass erneut
- vorgegebene Anforderungen in großem Stile nicht erfüllt werden?
- das Projekt Polizei2020 offensichtlich gar keinen überprüfbaren Meilensteinplan mehr hat?
- wesentliche technische und fachliche Anforderungen offensichtlich NICHT in der frühen Projektphase definiert und festgeschrieben werden, sondern – mit externen Beratern auf der Grundlage von Dienstverträgen! [bezahlt wird für erbrachte Dienste, nicht für funktionierende Leistungen] – immer weiter gewurschtelt wird, ohne zu Ergebnissen zu kommen?
Die „Zentralisierung“ der Vorgangsbearbeitungssysteme
Es kommt jedoch noch viel toller: Der BfDI berichtet weiter, dass in der ersten Phase von Polizei2020 eine „Interimslösung“ angestoßen worden sei. Sie soll u.a. die Vorgangsbearbeitungssysteme der Länderpolizeien weitestgehend zentralisieren.
Nach zahlreichen gescheiterten IT-Projekten in der Verantwortung von BMI und BKA …
Da steht man fassungslos vis-à-vis: BMI und BKA scheitern seit zwanzig Jahren mit jedem einzelnen IT-Großprojekt, das sie angefasst haben:
- INPOL-Neu,
- die polizeilichen Meldedienste,
- der nicht funktionierende Informationsaustausch im Anschlagsfall oder bei Großschadenslagen,
- der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV)
- und jetzt, als jüngster Kandidat, Polizei2020.
Alle diese Projekte sollten umsetzen, was im BKA-Gesetz geregelt ist über die Zusammenarbeit zwischen Bund (BKA) und Ländern in KRIMINALPOLIZEILICHEN ANGELEGENHEITEN.
… sollte sich Polizei2020 endlich auf die wichtigsten anstehenden Aufgaben konzentrieren
Die mit Abstand wichtigste Aufgabe besteht darin, endlich ein funktionsfähiges und den ursprünglichen Anforderungen entsprechendes System für das im Bedarfsfall zeitnahe Teilen verbundrelevanter Informationen ohne Medienbrüche zwischen den Polizeibehörden von Bund und Ländern bereitzustellen. Und zwar BALD und nicht 2030 oder noch später.
Ein Vorgangsbearbeitungssystem für die Polizeibehörden aller Länder mit zentraler Datenhaltung beim BKA bringt Polizei2020 keinen Schritt weiter.
Das BKA ist nicht der IT-Service-Provider für die Bundesländer
Das BKA hat dafür keinerlei gesetzliche Grundlage. Solche Aufgaben können getrost den dafür bereits existierenden IT-Dienstleistern der Länder überlassen werden oder IT-Dienstleistern, wie z.B. Dataport, einer Körperschaft, die die Behörden mehrerer Bundesländer bedient.
In Vorgangsbearbeitungssystemen sind vorwiegend NICHT verbundrelevante Informationen enthalten
Die Aufgabe des BKA ist in Par. 2 BKA-Gesetz eindeutig definiert. Das Amt ist
- Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen
- und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder
- bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
- mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
Vorgangsbearbeitungssysteme sind jedoch, der Name deutet darauf hin, IT-Werkzeuge für sämtliche polizeilichen Vorgänge: Dazu gehören überwiegend Vorgänge, die
- nicht verbundrelevant sind, obwohl sie ggf. Straftaten betreffen bzw. in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei fallen, wie z.B. Ladendiebstähle und zigtausende von anderen Delikten der Massenkriminalität
- sowie mit weit mehr als der Hälfte polizeiliche Aktivitäten, wie Verkehrssachen oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
- Welchen Sinn soll es machen, die Geschwindigkeitsübertretung aus der aktuellen Radarkontrolle „zentralisiert“ beim Bundeskriminalamt abzulegen und zu verarbeiten?
- Oder die Ruhestörung, die Frau Dimpflhuber der Polizei über ihre Nachbarn zur Kenntnis gebracht hat?
- Oder die erneute Tätlichkeit von Mr. Strongman gegen seine aktuelle Lebensabschnittsgefährtin?
Aufgabe der Polizeibehörden der Länder ist neben der Strafverfolgung (auch) die Gefahrenabwehr – nach dem jeweiligen Polizeigesetz
Die Aufgaben der Polizeibehörden sind in Polizei-(aufgaben-)gesetz des jeweiligen Landes definiert. Neben der Verfolgung von Straftaten (als Erfüllungsgehilfen der Staatsanwaltschaften) sind die Länderpolizeibehörden zuständig für die Gefahrenabwehr = die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für 16 Bundesländer existieren derzeit 16 unterschiedliche Polizeigesetze.
Ein „zentralisiertes Vorgangsbearbeitungssystem beim BKA“ müsste
- entweder diese 16 verschiedenen Rechtsvorschriften kennen und beachten
- oder es müsste zuvor eine Vereinheitlichung der 16 Länderpolizeigesetze zu einem einheitlichen Polizeiaufgabengesetz erfolgen.
Eine wichtige Nebenbemerkung:
Es wird ja gern und viel Polemik betrieben mit der Behauptung, dass die Polizeiaufgaben angeblich gar so unterschiedlich seien und der Föderalismus im Sicherheitsbereich deshalb eine wirksame Bekämpfung von Kriminalität verunmöglicht. Das ist in dieser Form allerdings Unsinn: Denn die STRAFVERFOLGUNG richtet sich nach bundeseinheitlichen Gesetzen, insbesondere dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung. Die gelten einheitlich für jede Bundes- und Länderpolizei.
Unterschiedlich sind lediglich die Regelungen für die polizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr. Darunter sind insbesondere die BEFUGNISSE der Polizei nach dem jeweiligen Polizei(aufgaben-)gesetz zu verstehen, wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Durchsuchung, Platzverweis, u.v.m. Werfen Sie einen Blick ins Inhaltsverzeichnis des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, um einen Eindruck von diesen Regelungen zu bekommen.
Schlussfolgerungen aus dem Bericht des Bundesdatenschutzbeauftragten zum Status von Polizei2020
Ich finde, Professor Kelber und seinem Team gebührt großer Dank für einen Statusbericht, der trotz seiner Kürze und der gebotenen (und eingehaltenen) Vertraulichkeit Hinweise gibt über die aktuellen Fehl-Entwicklungen im Projekt Polizei2020.
Und der folgende Schlussfolgerungen zulässt:
Schlussfolgerung Nr. 1: Ein Vorstoß aus dem BMI, um ein einheitliches Standardpolizeigesetz zu fördern
Ein Musterpolizeigesetz als Vorlage für einen einheitlichen Standard hatte der aktuelle Bundesinnenminister Seehofer quasi schon in der Aktentasche, als er im März 2018 sein Amt antrat. Schon am 18.04.2018 hat er einen entsprechenden Vorschlag im Innenausschuss des Bundestages vorgelegt.
In den mehr als zwei Jahren seitdem ist das Projekt jedoch nicht wesentlich weitergekommen. Es gab zwar Revisionen der Polizeigesetze in fast allen Ländern. Die jedoch noch weit von einem bundeseinheitlichen Standard entfernt sind.
Es ist naiv anzunehmen, dass der dafür notwendige gesetzgeberische Prozess in den 16 Landesparlamenten innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden kann. Mehr dazu in diesem (deutschsprachigen) Beitrag von Legal Tribune Online
Aber erst dann würde es Sinn machen, über EIN zentralisiertes System ernsthaft nachzudenken.
Schlussfolgerung Nr. 2: Ein Vorstoß aus dem BMI, um Zugang zu erhalten zu mehr polizeilichen Informationen
Im BKA und BMI herrscht seit Jahrzehnten Misstrauen gegenüber den Länderpolizeien. Mit Ausnahme der speziellen Aufgabenbereiche des Bundeskriminalamts, werden DORT die Straftaten und alle sonstigen polizeilichen Aufgaben bearbeitet, erfasst und gespeichert. Das BKA und damit der Bund bekommt nur das „mit“, was die Länder im Rahmen bestehender Meldepflichten bzw. der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Par. 32 BKA-Gesetz mitteilen.
Der Wunsch, einen gigantischen Datentopf zu haben und nach „einheitlichen Analysemöglichkeiten“ zu durchforsten, ist unübersehbar.
Schon seit Jahren ist auch unverkennbar, dass der Bund unter dem Deckmantel der „Schuldenbremse“ den Ländern die Möglichkeit schmälert, Investitionen zu tätigen [E]. Just da, tritt dann der Bund wieder als der generöse Geldgeber auf: Zu besichtigen am Beispiel des einheitlichen Fallbearbeitungssystems eFBS, das z.B. den im Hinblick auf ein funktionierendes Fallbearbeitungssystem seit Jahren darniederliegenden Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Hessen „großzügig“ die Nutzung des eFBS (zu bisher nicht öffentlich gewordenen Konditionen) offeriert.
Schlussfolgerung Nr. 3: Die „Interimslösung“ ohne Auftrag macht aus Polizei2020 ein nie endendes Projekt
Es ist aus meiner Sicht nicht mehr nachvollziehbar, dass das BKA seit Jahren seinen gesetzlichen Aufgaben nicht gerecht wird. Und dennoch Vorschläge, wie den von der zentralisierten Vorgangsbearbeitung ernsthaft erwägen kann, die nur ein Ziel SICHER erreichen werden: Das Projekt wird fertig werden am Feiertag des Heiligen St. Nimmerlein.
Schlussfolgerung Nr. 4: Der Gesamtprogrammleiter ist ein „Joker“ des BMI, jedoch ohne Erfolgsgeschichte, die die üppige Bezahlung erklärbar macht
Der Gesamtprogrammleiter für Polizei2020, ein Freiberufler namens Holger Gadorosi, wurde vor kurzem neu beauftragt mit einem erneut immens üppig ausgestatteten Dienstvertrag (ein eigenes Thema für einen später erscheinenden Artikel). Der Mann ist eine Art von „Joker“, den das BMI mehrfach dann einsetzte, wenn ein Projekt – aus der Sicht des BMI – der taktischen Führung im Interesse des BMI bedurfte. Herausragende Erfolge seines Wirkens sind nicht öffentlich geworden. Ganz im Gegenteil stehen Projekte unter seiner Führung, so z.B. IT-Konsolidierung Bund, bzw. ‚Netze des Bundes‘ seit Jahren unter scharfer Kritik des Bundesrechnungshofs [F].
Schlussfolgerung Nr. 5: Eine stringente Projektüberwachung und Finanzkontrolle für Polizei2020 durch externe Fachleute ist überfällig
Der Bundesrechnungshof und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz … sind externe Beratungs- und Kontrollinstanzen, die die Mitglieder des Bundestages im Rahmen ihres Aufgabengebietes fachlich kompetent beraten und regelmäßig entsprechende Tätigkeitsberichte vorliegen. Deren Funktion besteht nicht nur darin, huldvoll entgegengenommen und dann archiviert zu werden.
Wenn bei Polizei2020 nicht endlich eine stringente, externe Projektüberwachung und Finanzkontrolle politisch beschlossen wird, wird dieses Projekt zum nächsten „BER“ bzw. „Stuttgart21“ werden.
Im Hinblick darauf, dass Bürgern seit Jahren immer wieder zugemutet wird, „der Polizei“ noch mehr Befugnisse im Tauschhandel gegen angeblich noch mehr Sicherheit einzuräumen, wäre es nur fair, wenn auch die politische Führung im BMI verantwortlich gemacht und zur Rechenschaft gezogen würde, für ihre klandestinen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Projekt Polizei2020.
Beiträge zur verwandten Themen
[A] “Big Data“ in der hessischen Polizei – Das Hessendata-Dossierhttps://police-it.net/dossiers-2/palantir-hessendata-dossier
Blog-Beiträge über Hessendata und Palantir
https://police-it.net/category/polizeiliche-informationssysteme/polizeiliche-big-data-analysesysteme/hessen_hessendata_palantir
https://police-it.net/dossiers-2/dossier_big-data-nrw [C] Der PIAV ist tot (?), es lebe Polizei2020
https://police-it.net/piav-polizei2020-projektstatus_herbst2016 [D] PIAV – Das Peinliche Informations- und Auswerte-Versagen
https://police-it.net/piav-das-peinliche-informations-und-auswerte-versagen [E] Auswirkungen der Schuldenbremse auf die Sicherheitsarchitektur in Deutschland
https://police-it.net/auswirkungen-der-schuldenbremse-auf-die-sicherheitsarchitektur-in-deutschland [F] Gadorosi – Joker des BMI für strategische IT-Projektsteuerung
https://police-it.net/gadorosi-joker-des-bmi
Polizei 2020: Gadorosi neuer Gesamtprogrammleiter
https://police-it.net/polizei2020-gadorosi-neuer-gesamtprogrammleiter
Copyright und Nutzungsrechte
(C) 2020 CIVES Redaktionsbüro GmbH
Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an diesem Artikel liegen bei der CIVES Redaktionsbüro GmbH bzw. bei dem bzw. den namentlich benannten Autor(en). Links von anderen Seiten auf diesen Artikel, sowie die Übernahme des Titels und eines kurzen Textanreißers auf andere Seiten sind zulässig, unter der Voraussetzung der korrekten Angabe der Quelle und des/der Namen des bzw. der Autoren. Eine vollständige Übernahme dieses Artikels auf andere Seiten bzw. in andere Publikationen, sowie jegliche Bearbeitung und Veröffentlichung des so bearbeiteten Textes ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist dagegen ausdrücklich untersagt.